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Über das Allgemeine Präferenzschema der EU (APS)

Seit 1971 bietet das APS der EU einen leichteren Zugang zum EU-Markt für Waren, die aus Entwicklungsländern ausgeführt werden, indem die EU-Einfuhrzölle für diese Waren abgeschafft oder gesenkt werden. Mit dem APS soll Entwicklungsländern - insbesondere den ärmsten und am stärksten gefährdeten - der Zugang zum EU-Markt erleichtert werden, um eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung dort zu fördern, mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu verringern.

Das APS besteht aus drei unterschiedlichen Arrangements für verschiedene Länder und mit verschiedenen Vergünstigungen:

  1. Das Standard-APS für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen sieht eine teilweise oder vollständige Abschaffung der Zölle für etwa zwei Drittel der EU-Zolltarife vor. Diese Vereinbarung gilt derzeit (im Jahr 2019) für 15 begünstigte Länder.
  2. Durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APSplus) werden die gleichen Zölle für „gefährdete“ Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die 27 internationale Übereinkommen in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitsrechte, Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung ratifiziert und umgesetzt haben, auf 0% gesenkt. Das APSplus umfasst derzeit 8 begünstigte Länder.
  3. Sonderregelung für am wenigsten entwickelte Länder (least developed countries = LDCs). Dieses Arrangement mit derzeit 48 begünstigten Ländern bietet einen zollfreien und quotenfreien Marktzugang für alle LDC-Produkte mit Ausnahme von Waffen und Munition (everything but arms = EBA).

Über die Überprüfung des EU-APS und diese Studie

Die derzeitige Rechtsgrundlage für das APS, die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Rates vom 25. Oktober 2012, läuft Ende 2023 aus. Wenn keine neue APS-Verordnung erlassen wird, werden das Standard-APS und das APSplus eingestellt und auf die Einfuhren von den jetzigen begünstigten Ländern würden die "normalen" EU-Zölle anfallen; nur das EBA würde weiterhin angewendet werden. Je nachdem, wie viel ein begünstigtes Land in die EU exportiert, könnte dies sich negativ auf Wachstum, Beschäftigung und Investitionen in den begünstigten Ländern auswirken.

Eine im Oktober 2018 veröffentlichte Evaluierung des APS ergab, dass das derzeitige System weitgehend wirksam ist und seine Ziele erreicht. Das Europäische Parlament hat in einer nichtlegislativen Entschließung vom März 2019 auch die positiven Auswirkungen der APS-Verordnung anerkannt und eine Reihe von Empfehlungen für ihre Überprüfung abgegeben. Diese beziehen sich vor allem auf die Förderung der Exportdiversifizierung sowie die Verbesserung der Umweltstandards, die Einbeziehung von Interessengruppen und eine bessere Überwachung der Umsetzung des APS.

Die Europäische Kommission wird eine Folgenabschätzung erstellen, um die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und menschenrechtlichen Auswirkungen möglicher Optionen für verschiedene Elemente einer neuen APS-Verordnung der EU zu untersuchen. Die Studie, die von einem Konsortium unter der Leitung des in Deutschland ansässigen Wirtschaftsforschungs- und Beratungsunternehmens BKP Economic Advisors durchgeführt wird, unterstützt die Folgenabschätzung der Kommission, indem der Bedarf an und die relativen Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen analysiert werden.

Die Arbeiten an der Studie begannen im Dezember 2019 und werden über 10 Monate fortgesetzt. Das Team wird drei Hauptberichte erstellen, die auf dieser Website veröffentlicht und mit Interessengruppen diskutiert werden, bevor sie fertiggestellt werden.